Änderung der Vertragsbedingungen bei Fonds der Universal

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Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen des folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
ALL-IN-ONE MK Dachfonds 978972 DE0009789727

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.

Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
ALL-IN-ONE AMI
(ISIN DE0009789727)
Zum 1. Dezember 2015 werden die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für das oben genann-te OGAW-Sondervermögen geändert.
Zunächst wird die Fondsbezeichnung von „ALL-IN-ONE AMI“ in „ALL-IN-ONE“ geändert.
Ferner wird in § 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Besonderen Anlagebedingungen eine Vergütung für die Ver-waltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte durch Dritte aufgenommen, da aufgrund von Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („European Market Infrastructure Regulation – EMIR“) standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abzuwickeln (Clearingpflicht) sind. Dar-über hinaus sind OTC-Geschäfte, für die keine Clearingpflicht besteht, nur noch zulässig, wenn für sie Si-cherheiten bestellt werden. Bei der Verwaltung von solchen OTC-Geschäften und der Bestellung der Sicher-heiten bedient sich die Gesellschaft der Dienste Dritter. Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt 0,15 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-ges errechnet wird.
Des Weiteren wurde eine neue Regelung in § 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Besonderen Anlagebedingungen aufgenommen, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen kann.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen und klarstellende Erläuterungen an den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen vorgenommen.
Nachfolgend die geänderten Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen, die am 1. Dezember 2015 in Kraft treten:
A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft verwalteten
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen
aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Grundlagen
(1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vor-schriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
(2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftli-che Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt.
(3) Das OGAW-Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapital-anlage nach Maßgabe des KAGB. Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kol-lektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.
(4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den All-gemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.
§ 2 Verwahrstelle
(1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahr-stelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.
(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesell-schaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen.
(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein ande-res Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufs-prospekt.
(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzin-strumenten nach § 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurück-zuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unab-wendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerli-chen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Über-tragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt. Die Gesellschaft ist er-mächtigt, der Verwahrstelle nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 oder Abs. 5 KAGB die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung für das Abhandenkommen von Finanzinstrumen-ten, die von einem Unterverwahrer verwahrt werden, einzuräumen. Sofern die Ver-
wahrstelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, können von der Gesellschaft Er-satzansprüche wegen des Abhandenkommens von bei einem Unterverwahrer verwahr-ten Finanzinstrumenten gegen den jeweiligen Unterverwahrer anstelle der Verwahrstel-le geltend gemacht werden.
§ 3 Fondsverwaltung
(1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlich-keit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-ben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermö-gensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegen-stände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
(3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.
§ 4 Anlagegrundsätze
Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risi-komischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Ver-mögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie be-stimmt in den Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 5 Wertpapiere
Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn
a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zuge-lassen oder in diesen einbezogen sind,
b) sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem ande-ren organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist1,
c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1 Die Börsenliste wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (www.bafin.de).
zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Aus-gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
d) ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, so-fern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zu-gelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
e) es Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-schaftsmitteln zustehen.
f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erwor-ben wurden,
g) sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB ge-nannten Kriterien erfüllen,
h) es Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Krite-rien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zu-sätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind.
§ 6 Geldmarktinstrumente
(1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-den, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzin-sung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risi-koprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), er-werben.
Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie
a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-on oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen orga-nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,
2 Die Börsenliste wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (www.bafin.de).
c) von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, ei-nem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, re-gionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitglied-staates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, ei-nem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
d) von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,
e) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgeleg-ten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichts-bestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
f) von anderen Emittenten begeben werden und den Anforderungen des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.
§ 7 Bankguthaben
Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Gut-haben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in ei-nem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjeni-gen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.
§ 8 Investmentanteile
(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentver-mögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inlän-dischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-tal sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.
(2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit ver-änderlichem Kapital, an EU-OGAW und an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlage-bedingungen oder der Satzung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Invest-mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder des ausländischen offenen In-vestmentvermögens oder der ausländischen Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchs-tens 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sonder-vermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländi-schen offenen Investmentvermögen i.S.v. § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB angelegt werden dürfen.
§ 9 Derivate
(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisi-kogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Kom-ponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Invest-mentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (DerivateV) nutzen; das Nähere re-gelt der Verkaufsprospekt.
(2) Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundfor-men von Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinatio-nen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kom-binationen aus gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate aus gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt wer-den. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;
b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buch-staben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
e) Credit Default Swaps sofern, sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absiche-rung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens dienen.
(3) Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines ge-eigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.
(4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen und von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.
(5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zu-satzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
(6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzin-strumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz gemäß § 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifi-zierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfol-genden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.
(7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.
§ 10 Sonstige Anlageinstrumente
Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen; diese Grenze umfasst unter anderem Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die weder zum Han-del an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Die Höhe der im Rahmen des § 198 KAGB erworbenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10 % des Kapitals des jeweiligen Unternehmens lie-gen.
§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
(1) Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, der DerivateV und die in den An-lagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
(2) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen je-doch bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
(3) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktin-strumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäi-schen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
(4) In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vor-schriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öf-fentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten ange-legt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(5) Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emit-tenten nach Maßgabe von § 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Beson-deren Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissio-nen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
(6) Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.
(7) Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus:
a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,
b) Einlagen bei dieser Einrichtung,
c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung einge-gangenen Geschäfte
20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Ver-mögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.
(8) Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 ge-nannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.
(9) Die Gesellschaft darf in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 nur bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, es sei denn, dass
(i) im Hinblick auf solche Anteile folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des AIF, an dem die Anteile erworben wer-den, unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftli-chen Kapitalanlage. Der Geschäftszweck des jeweiligen Investmentvermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel be-schränkt; eine operative Tätigkeit, und eine aktive unternehmerische Bewirtschaf-tung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.
Die Anleger können grundsätzlich jederzeit das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben.
Das jeweilige Investmentvermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt.
Die Vermögensanlage der jeweiligen Investmentvermögen erfolgt zu mindestens 90 % in die folgenden Vermögensgegenstände:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,
c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentvermögen, welche die Voraussetzungen dieses Absatz 9 (i) oder (ii) erfüllen (Investment-fonds),
f) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteili-gungen ermittelt werden kann, und
g) unverbriefte Darlehensforderungen, über die ein Schuldschein ausgestellt ist.
Im Rahmen der für das jeweilige Investmentvermögen einzuhaltenden aufsichts-rechtlichen und vertraglichen Anlagegrenzen werden bis zu 20 % des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften inves-tiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen or-ganisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.
Die Höhe der Beteiligung des jeweiligen Investmentvermögens an einer Kapitalge-sellschaft muss unter 10 % des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen.
Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 10 % des Wertes des jewei-ligen Investmentvermögens aufgenommen werden.
Die Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentvermögens müssen bei AIF die vorstehenden Anforderungen und bei OGAW die einschlägigen aufsichtsrechtli-chen Vorgaben wiedergeben;
oder
(ii) das jeweilige Investmentvermögen einem steuergesetzlichen Bestandsschutz im Hinblick auf das Investmentsteuerrecht unterliegt.
(10) Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßga-be des § 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen offe-nen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grund-satz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben. Die Grenzen gemäß Absatz 9 bleiben unberührt.
§ 12 Verschmelzung
(1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB
a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründe-
tes Sondervermögen, oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;
b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Investmentvermögens, eines EU-OGAW oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen;
(2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.
(3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Investmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Invest-mentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
§ 13 Wertpapier-Darlehen
(1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen insoweit gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpa-pier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(2) Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, muss das Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, von einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgege-ben worden sind,
b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder
c) im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.
(3) Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Un-ternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 200 und 201 KAGB ab-weicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und In-
vestmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
(1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.
(2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den An-lagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
(3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und In-vestmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingun-gen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zu-stimmt.
§ 16 Anteilscheine
(1) Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
(2) Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Wäh-rung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Be-sonderen Anlagebedingungen festgelegt.
(3) Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle.
(4) Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.
(5) Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des OGAW-Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht ausschließ-lich in einer Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachur-kunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den Besonderen Anlagebe-dingungen.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung
(1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätz-lich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vo-rübergehend oder vollständig einzustellen.
(2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Drit-ter erworben werden.
(3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Ge-sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rech-nung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Ver-wahrstelle.
(4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Abs. 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus-setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen las-sen.
(5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und dar-über hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrich-ten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dau-erhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
(1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrs-werte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzü-glich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden ge-mäß § 16 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen einge-führt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).
(2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenen-falls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabe-aufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem An-teilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonde-ren Anlagebedingungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.
(3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermitt-lungstag, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Be-sonderen Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesell-schaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlagebedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Me-thode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
(1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrech-nung gemäß § 101 Abs. 1 und 2 KAGB bekannt.
(2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft ei-nen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.
(3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäfts-jahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht ge-mäß Absatz 1 entspricht.
(4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
(5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens
(1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers un-verzüglich zu unterrichten.
(2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwick-lungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwal-tung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Abs. 1 entspricht.
§ 22 Änderungen der Anlagebedingungen
(1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.
(2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsra-tes der Gesellschaft.
(3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufs-prospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttre-ten hinzuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Abs. 3 KAGB oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach § 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 163 Abs. 4 KAGB zu übermit-teln.
(4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesan-zeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
(2) Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nicht ausschließli-cher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.
B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
ALL-IN-ONE,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände er-werben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere nach Maßgabe des § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pensi-on genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(2) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden, mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in überwiegend in Aktien investierende Invest-mentanteile angelegt werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmen-tanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentan-teile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermö-gen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, er-worben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erwor-ben. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der § 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumen-ten gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über den in § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamt-
wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wer-tes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaf-fenden und zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsver-wendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergü-tung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Wäh-rungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Deri-vate im Sinne des § 197 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einset-zen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fonds-vermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssiche-rungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Er-tragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausge-staltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, Mindestan-lagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, in den wesentlichen An-legerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschlä-ge an.
(2) Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 6,10 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen ei-nen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausga-beaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Aus-gabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist der Abrech-nungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
(4) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine tägli-che Vergütung in Höhe von bis zu 2,50 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Ver-waltungsvergütung wird dem OGAW-Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Ver-gütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a) Die Beratungsgesellschaft, welche die Gesellschaft bei der Portfolioverwaltung des OGAW-Sondervermögens berät, erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,15 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnom-men wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
b) Die Gesellschaft kann sich für die und bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem
Fall erhalten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,15 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Ver-gütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zu-sätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach dem vorstehenden Ab-satz 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,80 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.
(4) Vergütung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägli-che Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Ge-sellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung für die Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
(5) Aufwendungen
Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Auf-wendungen dem OGAW-Sondervermögen belastet werden:
a. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos-ten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vor-geschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs-fehlern bei der Anteilwertermittlung;
e. Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f. Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheini-gung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen An-sprüchen;
h. Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k. Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m. im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfal-lende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ver-wahrung entstehenden Steuern;
(6) Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Erwerb von Investmentanteilen
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausga-beaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, der dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden ist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft ver-waltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mit-telbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergü-tung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Ausschüttung
(1) Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die wäh-rend des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten an-teiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehö-rigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne können – unter Berück-sichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls zur Ausschüttung herangezo-gen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträ-ge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäfts-jahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetra-gen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Ge-schäftsjahres.
§ 9 Thesaurierung der Erträge
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehö-rigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen wieder an.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.
Frankfurt am Main, August 2015
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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