Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Veritas Fonds

ffb_300_200.jpg Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
VERIFONDS EUROPA R 976326 DE0009763268

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.


Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

 

Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main
Wichtige Hinweise an die Anleger des Sondervermögens VERIFONDS EUROPA
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden in zwei Schritten geändert.
Zum 01.04.2014 wird die Bezeichnung des Sondervermögens in „Börsenampel Fonds“ geändert. Die Anlagerestriktionen bleiben unverändert. Im Rahmen dieser Anlagerestriktionen wird das Sondervermögen bereits eine neue Anlagepolitik verfolgen und nicht ausschließlich in europäischen Wertpapieren sondern auch – soweit zulässig – in außereuropäischen Aktienmärkten investieren. Diese Anlagen werden weniger durch unmittelbaren Erwerb von Aktien als vielmehr über die Nutzung geeigneter Derivate erfolgen, Zeitpunkt und Umfang der Anlage in den jeweiligen Aktienmärkten richtet sich nach der von Veritas genutzten „Börsenampel“, die „grüne“, „gelbe“ und „rote“ Trendfolgesignale generiert.
Eine Veränderung der Risikoeinstufung des Sondervermögens ist nach Einschätzung der Gesellschaft nicht zu erwarten.
Zum 01.07.2014 wird die Bezeichnung des Sondervermögens in „Börsenampel Fonds Global“ geändert. Gleichzeitig werden die Anlagerestriktionen insofern geändert, als die Mindestgrenze von 51% für europäische Wertpapiere entfällt. Neu eingefügt wird die Möglichkeit, bis zu 100% des Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden,
Gleichzeitig wird die Kostenregelung geändert und die Verwaltungsvergütung von 1,40% p.a. auf 1,00 % p.a. gesenkt. Diese Senkung wird im Vorgriff auf die Änderung, die rechtlich erst zum 01.07.2014 wirksam wird, in der Praxis bereits ab dem 01.04.2014 umgesetzt.
Schließlich werden einzelne redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Auf den Abdruck der ab 01.04.2014 geltenden Besonderen Anlagebedingungen wird verzichtet, es ändert sich lediglich die Bezeichnung des Sondervermögens von „VERIFONDS EUROPA“ in „Börsenampel Fonds“
Im Folgenden sind die ab 01.07.2014 geltenden Besonderen Anlagebedingungen – auszugsweise – abgedruckt. Die Änderungen gegenüber der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung sind hervorgehoben. Auf den Abdruck der nicht geänderten Paragraphen wird verzichtet.
Diese Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 01.07.2014 in Kraft. Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur Verfügung. Die Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung abgedruckt. Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind unterstrichen und weggefallene Passagen wurden durchgestrichen.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre depotführende Stelle zurückzugeben.
Hierzu werden die nachfolgend dargestellten Änderungen vorgenommen, auf den Abdruck der nicht geänderten Paragraphen wird verzichtet:
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas Investment GmbH, Frankfurt am Main (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Börsenampel Fonds Global die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 Aktien von Unternehmen mit Sitz in Europa und/oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, angelegt.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KABG anzurechnen.
(7) Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Bundesrepublik Deutschland mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die Anteilklasse (P) beträgt der Ausgabeaufschlag 4% des Anteilwertes.Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
§ 6 Kosten
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,40%1,00% p.a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt (weitere Erläuterungen zur BVI-Methode unter www.bvi.de).
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High Watermark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der Anteilwert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen und abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,70 1,30% p.a. betragen.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge aus Investmentanteilen- unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können- unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls anteilig zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen Dividenden und sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
Veritas Investment GmbH
Die Geschäftsführung

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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