Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Fonds der Universal-Investment GmbH

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Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
HP&P Euro Select UI Fonds 979076 DE0009790766

Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.


Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
HP&P Euro Select UI Fonds
(ISIN DE0009790766 / DE000A2ARN30)
Zum 1. Februar 2017 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert.
Hintergrund für die Änderung ist eine Anpassung der Kostenklauseln. Dabei wird § 7 der BAB da-hingehend geändert, dass die Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft zukünftig von der Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens abgedeckt ist. Die maximale Verwaltungsvergütung wird daher um 0,70 % von derzeit 1,10 % p.a. auf 1,80 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens erhöht (vgl. § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der BAB). Demgegenüber wird die Beratungs- bzw. Asset-Management-Vergütung in Höhe von der-zeit 0,50 % p.a. nicht mehr zusätzlich belastet (vgl. § 7 Absatz 2 der BAB). Im Rahmen dieser Än-derung kommt es zu keiner Erhöhung der Laufenden Kosten.
Weiterhin wird § 1a BAB neu eingefügt, wonach Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen nicht abgeschlossen werden. Die-se Geschäfte werden bislang nicht getätigt und sollen auch zukünftig nicht vorgenommen wer-den. Dadurch ergeben sich redaktionelle Änderungen in § 2 und § 7 der BAB.
Zudem werden die Erträge bei ausschüttenden Anteilklassen innerhalb von vier Monaten (vormals drei Monaten) nach Schluss des Geschäftsjahres ausgeschüttet (vgl. § 9 Abs. 4).
Daneben werden in den §§ 1, 2, 3, 4 und 7 der BAB redaktionelle Anpassungen und klarstellende Korrekturen vorgenommen.
Nachfolgend die geänderten Besonderen Anlagebedingungen, die am 1. Februar 2017 in Kraft treten:
B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
HP&P Euro Select UI Fonds,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände er-werben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 be-stehen.
(2) Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens 51 % aus europäischen Aktien zusammen.
(3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in verzinslichen Wertpa-pieren investiert werden.
(4) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingun-gen möglich.
(5) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über den in § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamt-wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wer-tes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(7) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in allen zulässigen In-vestmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktien-gesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalte-ten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der An-teil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen bleiben unberührt.
§ 2a Derivate
Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps, Optionen auf Swaps (Swaptions) und Credit Default Swaps dürfen nicht abgeschlossen werden.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anla-geausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsver-wendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungs-vergütung, der Verwahrstellenvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Ver-triebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Aus-gestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwer-tes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, erfolgsabhängige Vergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen be-schrieben.
(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Wäh-rungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Deri-vate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwäh-rung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsver-mögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zuge-ordnet werden.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,0 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrige-ren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschla-ges abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jah-res- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.
(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vier-teljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede An-teilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen ge-richtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Ver-gütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder As-set Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 Buchstabe a) abgedeckt.
(3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Hö-he von 0,10 % p.a. (mindestens € 7.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehre-
re Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berech-nung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Ver-kaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(4) Ferner kann die Gesellschaft oder Asset Management-Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Be-trages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsin-dex), jedoch höchstens 5 % des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft oder Asset Management-Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteil-klassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Be-rechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene er-folgsabhängige Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Per-formance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesell-schaft oder Asset Management-Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Ent-sprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft oder Asset Management-Gesellschaft nur dann eine erfolgsab-hängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Ab-rechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhan-dene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechne-ten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vor-träge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: MSCI Europe® GDR (EUR)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Ver-gleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsab-hängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwert-entwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergü-tung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrech-nungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnom-men werden.
1 MSCI® ist eine eingetragene Marke der MSCI Inc.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffent-licht (www.bvi.de).
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen an-deren Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der An-teilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrech-nungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos-ten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vor-geschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungs-fehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheini-gung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen An-sprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfal-lende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ver-wahrung entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausga-beaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen
und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Antei-len, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-ge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Ver-gütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder ei-ner anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung ver-wendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehöri-gen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Ausschüttung
(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträ-ge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäfts-jahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetra-gen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Ge-schäftsjahres.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Frankfurt am Main, Oktober 2016
Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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