Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
GR Noah | 979953 | DE0009799536 |
Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.
Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
GR Noah
(ISIN DE0009799536)
Zum 01. November 2016 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) für das oben genannte Sondervermögen geändert.
Neben redaktionellen Änderungen, klarstellenden Erläuterungen und der Anpassung der Besonderen Anlagebedingungen von der Fassung der früheren Kapitalverwaltungsgesellschaft (Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH) auf die Fassung der Universal-Investment- Gesellschaft mbH werden folgende Änderungen in den BAB des Sondervermögens vorgenommen:
§ 1a wurde in die BAB neu eingefügt, um klarzustellen, dass Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen für das Sondervermögen nicht abgeschlossen werden. Dadurch ergeben sich weitere Anpassungen in den §§ 2 und 7 der BAB.
In dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 wird nunmehr geregelt, dass Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten über den in § 1 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens erworben werden dürfen, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
Die Regelung zu der Emittentengrenze im bisherigen § 2 Absatz 3 wird gestrichen, da die darin festgehaltene Möglichkeit der Investition in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens bereits in § 11 Absatz 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen geregelt ist.
Im Rahmen der oben genannten Anpassung der BAB auf die Fassung der Universal-Investment- Gesellschaft mbH wurden die Absätze 1 bis 3 des § 7 der bisherigen BAB gegen den Standard der Universal-Investment ausgetauscht. Hieraus ergibt sich in dem neuen § 7 Absatz 1 Buchstabe a), dass die bisherige tägliche Vergütung in Höhe von 1,60 % p.a. des Sondervermögens für die Gesellschaft in eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,85 % geändert wird. § 7 Absatz 1 Buchstabe b) regelt, dass sofern für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden sollen, die Gesellschaft eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen vereinnahmten Beträge berechnen kann.
Durch Einfügen des § 7 Absatz 2 Buchstabe a) wird klargestellt, dass die Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft, die bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes tätig werden, von der in § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der BAB genannten maximalen Verwaltungsvergütung bereits abgedeckt ist. § 7 Absatz 2 Buchstabe b) regelt, dass für den Fall, dass die Gesellschaft bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte Dritte beauftragt, diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung bis zu 0,15 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, erhalten können.
In § 7 Absatz 3 wird festgehalten, dass sich der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen als Vergütung für die Verwaltung des Fonds und für Dritte entnommen werden kann, auf bis zu 2,00 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens – der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird – belaufen kann.
Die bisher von der Verwaltungsvergütung abgedeckte Verwahrstellenvergütung wird nunmehr aus dem Sondervermögen entnommen. Der maximale Vergütungssatz beträgt 0,10 % p.a. (mindestens € 18.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
In § 7 Absatz 5 ist eine Auflistung der gegebenenfalls entstehenden Aufwendungen zu finden, welche ebenfalls aus dem Sondervermögen zu entnehmen sind.
Zudem wird gemäß § 9 Absatz 4 die Frist, innerhalb der die Erträge bei ausschüttenden Anteilklassen ausgeschüttet werden, auf vier Monate (vormals drei Monate) nach Schluss des Geschäftsjahres geändert.
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Anpassungen der Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.
Nachfolgend die ab dem 01. November 2016 geltenden Besonderen Anlagebedingungen:
B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie GR Noah, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.
(2) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.
(3) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über den in § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EUVerwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen bleiben unberührt.
ANLAGEAUSSCHUSS
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden.
(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.
(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,85 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratung- oder Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 Buchstabe a) abgedeckt.
b) Die Gesellschaft kann sich für die und bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,15 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Vergütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,00 % p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. (mindestens € 18.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAWSondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAWSondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAWSondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen und Aktien, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAWSondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Ausschüttung
(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Der aktualisierte Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen und die Anlagebedingungen sind kostenlos erhältlich bei der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Postfach 17 05 48, 60079 Frankfurt am Main und auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.com.
Frankfurt am Main, Juli 2016
Universal-Investment-Gesellschaft mbH