Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Fonds der LBB-Invest

teaser_logo_ffb_300_200Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Best-INVEST Bond Satellite 531990 DE0005319909

Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.

Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen. Hierbei handelt es sich um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft. Der Inhalt des Dokumentes wird von der FFB nicht geprüft. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.

Freundliche Grüße
Ihre FFB

 

Helaba Invest
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Junghofstraße 24
60311 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens

Best-INVEST Bond Sattelite
Das Verwaltungsrecht an dem Sondervermögen wird mit Ablauf des 31.10.2017 von der Landesbank Berlin Investment GmbH auf die Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH übertragen. Mit Übertragung des Verwaltungsrechtes werden die Besonderen Anlagebedingungen des Sondervermögens geändert. Die Änderungen betreffen neben den durch die Übertragung notwendig werdenden redaktionellen Änderungen, eine Änderung der Bezeichnung des Sondervermögens sowie weitere materielle Änderungen, insbesondere eine Änderungen der Kostenregelung.

Das Sondervermögen trägt zukünftig die Bezeichnung Weberbank Bond Satellite.

Der Wortlaut der geänderten Besonderen Anlagebedingungen ist im Anschluss an diese Veröffentlichung abgedruckt.

Die Änderungen treten am 01.11.2017 in Kraft.

Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt, sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Juli 2017
Die Geschäftsführung
Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH

BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH
in Frankfurt am Main
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Weberbank Bond Satellite
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
1. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen (im
Folgenden „Sondervermögen“) folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
a) Wertpapiere gemäß § 5 der AAB,
b) Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AAB,
c) Bankguthaben gemäß § 7 der AAB,
d) Investmentanteile gemäß § 8 der AAB,
e) Derivate gemäß § 9 der AAB,
f) Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AAB.

2. Wertpapier-Darlehens- oder Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der AAB werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Das Sondervermögen kann bis zu 100% in Wertpapieren gemäß § 5 der AAB investiert sein.
2. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens können in allen zulässigen Arten von Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AAB angelegt werden.
3. Für das Sondervermögen werden zu mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens verzinsliche Wertpapiere oder Anteile an in- und ausländischen Wertpapier-Sondervermögen erworben, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des in- oder
ausländischen Wertpapier-Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend in den folgenden Wertpapieren investiert sind:
– Non-Government: Verzinsliche Wertpapiere mit Investment Grade Rating von nicht-staatlichen Emittenten oder supranationalen Einrichtungen und / oder
– Corporates: Verzinsliche Unternehmensanleihen mit Investment Grade Rating und / oder – High-Yield: Hochverzinsliche Anleihen ohne Investment Grade Rating und / oder
– Emerging Markets: Verzinsliche Wertpapiere von Schwellenländern und von Ausstellern mit Sitz in Schwellenländern.

4. Das Sondervermögen kann bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AAB investiert sein.
5. Das Sondervermögen kann bis zu 49% seines Wertes in Geldmarkinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AAB investieren.
6. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller
– Die Bundesrepublik Deutschland
– Die Bundesländer:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Niedersachsen
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
– Europäische Union:
– Als Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
– Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Großbritannien
– Irland
– Italien
– Kroatien
– Lettland
– Litauen
– Malta
– Polen
– Luxemburg
– Niederlande
– Österreich
– Portugal
– Schweden
– Slowakei
– Slowenien
– Spanien
– Tschechien
– Ungarn
– Zypern
– Rumänien
– Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
– Island
– Liechtenstein
– Norwegen
– Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
– Australien
– Japan
– Kanada
– Süd-Korea
– Mexiko
– Neuseeland
– Schweiz
– Türkei
– Vereinigte Staaten von Amerika
– Chile
– Israel
Als internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört:
– EURATOM
mehr als 35% des Wertes des Sondervermögens anlegen. 7. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB angelegt werden.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AAB gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung,
Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es ist nicht
notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind.

2. Alle Anteile derselben Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale.
3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen
oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 6 Kosten
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) für die ersten 15 Mio. Euro des Volumens des Sondervermögens bis zu 0,14% p. a. und für das 15 Mio. Euro übersteigende Volumen des Sondervermögen bis zu 0,07% p. a. des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

2. Für das Portfoliomanagement und den Vertrieb von Anteilen entnimmt die Gesellschaft dem Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) bis zu 1,66%
p. a. des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen
oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.
3. Die Gesellschaft kann sich im Rahmen der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. Gegenstand dieser Dienste sind im
Wesentlichen die folgenden Tätigkeiten:
• Das Management von an einen OTC-Kontrahenten oder einen zentralen Kontrahenten (Central Counterparty – CCP) zu stellenden bzw. von diesem zu empfangenden Bar- oder Wertpapiersicherheiten (Collateral Management),
• Das Clearing von Derivatetransaktionen bei einem zentralen Kontrahenten unter Einschaltung eines Clearing Members,
• Die Meldung von Transaktionen in börsengehandelten bzw. OTC-Derivaten an ein aufsichtsrechtlich zulässiges Transaktionsregister.

In diesem Fall zahlt die Gesellschaft aus dem Sondervermögen eine tägliche Vergütung bis zur Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) 0,10% p. a. des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
4. Die Vergütung, die jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 entnommen werden darf, kann insgesamt bis zu 1,90% p. a. betragen, berechnet entsprechend
der in Absatz 1 bis 3 dargestellten Methodik.
5. Die Verwahrstelle erhält für die Verwaltung eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 (in Schaltjahren 1/366) von bis zu 0,045% p. a. des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens.
6. Die Vergütungen gemäß Absatz 1 bis 5 können dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
7. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen und Jahresund Halbjahresberichte;
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens;
h) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
k) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
l) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
m) Kosten für die Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten;

8. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

9. Darüber hinaus kann die Gesellschaft in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche im Rahmen von Kapitalsammelklagen oder Steuererstattungsansprüchen oder vergleichbaren Verfahren durchgesetzt werden, eine Vergütung in Höhe von 5% der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

10. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB, welche die Voraussetzungen der §§ 1 Absatz 1b) Satz 2 oder 22 InvStG erfüllen, berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und
sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können
ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes
des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt.Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres.

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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