Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Fonds der Deutsche Asset & Wealth Management GmbH

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Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen des folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
TOP TREND OP A A1J9EA DE000A1J9EA7
TOP TREND OP T A1J9EB DE000A1J9EB5

Auf Grund unserer Informationspflicht leiten wir diese Details an die investierten Kunden weiter.
Detaillierte Informationen zu dem Fonds und den anstehenden Änderungen können Sie dem beigefügten dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft entnehmen.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unser Preis- und Leistungsverzeichnis.


Freundliche Grüße
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

An die Anleger des Investmentvermögens
TOP TREND OP
23.09.2016
Wesentliche Inhalte der vorgesehenen Änderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Änderungen wurden für das Investmentvermögen TOP TREND OP mit Wirkung zum 01. Januar 2017 beschlossen:
1. Umbenennung des Investmentvermögens
Der Fondsname lautet künftig: TOP TREND
2. Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) vom 08. August 2016 wird das Verwaltungsrecht am vorgenannten Investmentvermögen zum 01. Januar 2017 auf die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25 – 45, 50667 Köln, als neue Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen.
3. Wechsel der Verwahrstelle
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) vom 08. August 2016 ist der Wechsel der Verwahrstelle von der State Street Bank International GmbH, Brienner Str. 59, 80333 München zur Kreissparkasse Köln, Neumarkt 18 – 24, 50602 Köln verbunden.
4. Änderung der Kostenstruktur
Die Kostenstruktur wird von einer Kostenpauschale auf einer Verwaltungsvergütung umgestellt. Hierzu wird Paragraph 30 Absatz 1-3 der Besonderen Anlagebedingungen geändert.
Paragraph 30 Absatz 1- 3 der Besonderen Anlagebedingungen lautet ab dem 01. Januar 2017 wie folgt:
„§ 30 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Verwaltungsvergütung
Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/365 von bis zu 2,00 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens des vorangegangenen Börsentags.
b) Weitere Vergütungen, die an die Gesellschaft neben der Verwaltungsvergütung zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 20 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAWSondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
c) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, z. B. bei Auslagerungen oder Beratungsmandaten
Die Gesellschaft kann darüber hinaus aus dem Sondervermögen für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
aa) – dem Einsatz und der Abwicklung von Derivaten
– Reporting an die Aufsichtsbehörden (z.B. EMIR-Reporting),
– Anbindung an zentrale Gegenparteien (z.B. CCP-Clearing) und
– Sicherheiten-Management durch Collateral-Manager
bb) der Bewertung von Vermögensgegenständen durch einen externen Bewerter bzw. Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände (z.B. Kursvalidierung bei ABS-Papieren) eine jährliche Vergütung von insgesamt bis zu 0,80 Prozent des monatlichen Durchschnittswertes des Sondervermögens an dritte Dienstleister zahlen oder für die Deckung ihrer hiermit verbundenen Kosten verwenden. Diese Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1.a) abgedeckt.
2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/365 von bis zu 0,10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens des vorangegangenen Börsentags, mindestens jedoch Euro 10.000,00 pro Geschäftsjahr.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAWSondervermögens:
a. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e. Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAWSondervermögens;
f. Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h. Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k. Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte.“
m. im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
Der bisherige Paragraph 31 der Besonderen Anlagebedingungen ist ab dem 01. Januar 2017 nicht mehr gültig.
Anpassung an die Standards der neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft
Es erfolgen redaktionelle Änderungen der Anlagebedingungen zur Angleichung an die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen der neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Den Anteilinhabern wird empfohlen, den jeweils aktuell gültigen Verkaufsprospekt bzw. die Wesentlichen Anlegerinformationen anzufordern. Der jeweils gültige Verkaufsprospekt bzw. die Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte und sonstigen Verkaufsunterlagen sind ab dem 01. Januar 2017 kostenlos bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH und den benannten Zahlstellen erhältlich.
Bis zum 20.12.2016 können die Anleger des o.g. Investmentvermögens ihre Anteile kostenlos zurückgeben.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre depotführende Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Asset Management Investment GmbH

Siehe auch

SJB Kurzportrait.

Die SJB FondsSkyline 1989 e.K. aus Korschenbroich bietet Anlegern drei aktiv gemanagte Vermögensverwaltungsstrategien mit offenen Investmentfonds an, die allesamt nach antizyklischen Investmentprinzipien gemanagt werden: SJB Substanz, SJB Surplus und SJB Nachhaltig. Der Ansatz der Antizyklik ist dabei so einfach wie wirkungsvoll. Der Braunbär als erfahrener Jäger dient als Vorbild und zeigt das Prinzip: Er wartet …

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