Wir informieren Sie als depotführende Stelle über Änderungen der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
FM Core Index Selection Fund | 701365 | DE0007013658 |
Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt.
Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH Frankfurt am Main An die Anleger des Sondervermögens FM Core Index Selection Fund, ISIN DE0007013658 Bekanntmachung der Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Kosten Für das Sondervermögens FM Core Index Selection Fund wurden die nachfolgend aufgeführten Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt und treten mit Wirkung zum 01. Februar 2015 in Kraft.
Die Änderungen umfassen neben redaktionellen Anpassungen und der Einführung von Zwischenausschüttungen auch die Erweiterung und Änderung der Kostenklauseln in § 6.
Mit Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des Sondervermögens, welcher im Internet unter http://www.bnymellon.com/kag/privatanleger/prospekte.cfm oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.
Frankfurt am Main, Oktober 2014 Die Geschäftsführung Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen FM Core Index Selection Fund (nachstehend „Sondervermögen“ genannt), die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen (nachstehend „AAB“ genannt) gelten.
2 ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der AAB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AAB, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der AAB, 4. Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 der AAB, 5. Derivate gemäß § 9 der AAB sowie 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AAB.
§ 2 Anlagegrenzen 1. Das Sondervermögen darf bis zu 49 Prozent aus Wertpapieren gemäß § 1 Absatz 1 bestehen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Der Anteil, den das Sondervermögen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der AAB investiert, muss mindestens 51 Prozent betragen.
3. Der Wert des Sondervermögens darf im Rahmen des Schwerpunktes gemäß § 2 Abs. 2 vollständig in allen zulässigen Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 der AAB investiert sein.
4. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AAB und in Geldmarktfonds angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
5. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AAB gehalten werden. Die Bankguthaben können auf Fremdwährung lauten.
6. Die Gesellschaft darf den Wert des Sondervermögens vollständig in Anteile von Sondervermögen investieren. Sie darf in Anteile von einem einzigen Sondervermögen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: • Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nummer 2a) und 219 Absatz 1 Nummer 2b) KAGB.
7. Des Weiteren können bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in in- und ausländische Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB und/oder 3 Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Satzung eine den §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile von vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegen.
Die erworbenen Anteile nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB bzw. entsprechende Aktien oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen erfüllen die nachfolgend genannten Voraussetzungen. Die Anlagebedingungen bzw. die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, die folgenden Vermögensgegenstände bzw. eine Mischung hieraus zu erwerben: a) Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198 KAGB, wobei die Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Absatz 1 KAGB nicht beachtet werden müssen, b) Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 KAGB sowie an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, c) Edelmetalle, d) unverbriefte Darlehensforderungen.
Zielfonds dürfen auch erworben werden, wenn sie ihre Mittel unbegrenzt in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen dürfen, die auch auf Fremdwährung lauten können.
Die Gesellschaft wählt die Zielfonds in einem strukturierten Auswahlprozess anhand folgender Kriterien aus, die sowohl aus quantitativen als auch qualitativen Elementen bestehen: a) Bei der quantitativen Analyse stehen im Vordergrund die Strategie des Zielfonds, die historischen Renditen und Standardabweichungen, die Korrelation zu anderen Zielfonds mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien oder Benchmarks sowie die Stabilität der Rendite in extremen oder in variierenden Marktsituationen.
b) Bei der qualitativen Analyse stehen im Vordergrund die Qualifikation der für Anlageentscheidungen des Zielfonds maßgeblichen Personen, die vom Zielfonds verfolgte Corporate Governance, das Risikomanagement sowie die Liquidität des Zielfonds.
Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien kann variieren, dies gilt insbesondere für neu aufgelegte Zielfonds, bei denen eine quantitative Analyse nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.
Die Gesellschaft wird in Zielfonds investieren, deren Anlagestrategien auf die Erwirtschaftung von positiven Renditen ausgerichtet sind. Als mögliche Strategien der Zielfonds kommen die nachfolgend beschriebenen Strategien in Betracht. Für weitergehende Erläuterungen verweisen wir auf den Verkaufsprospekt: „RelativeValue/Arbitrage-Strategien”, „GlobalMacro-Strategien”, „Event-Driven- Strategien”, „Long-Short-Strategien”.
Die geographische Herkunft oder der Sitz der Emittenten von Vermögensgegenständen, in die ein Zielfonds nach den vorstehenden Anlagestrategien investieren kann, ist nicht beschränkt.
4 Zielfonds, die in der rechtlichen Struktur eines Master-Feeder-Fonds bestehen, dürfen erworben werden, wenn sie aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit anzusehen sind.
Es dürfen als Zielfonds nur solche Teilfonds einer sogenannten Umbrella-Konstruktion erworben werden, auf die ein Haftungsdurchgriff für auf andere Teilfonds entfallende Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.
Die Vermögensgegenstände eines Zielfonds werden bei einer Verwahrstelle verwahrt.
Für das Sondervermögen dürfen sowohl Anteile an Zielfonds, die von der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, aufgelegt worden sind, als auch Anteile an Zielfonds erworben werden, die von einer anderen Gesellschaft aufgelegt worden sind.
8. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
ANTEILKLASSEN § 3 Anteilklassen 1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AAB gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AAB Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung oder Kombinationen dieser Merkmale) 5 werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN § 4 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
Die Rechte der Anteilinhaber, welche die Anteile mit der ursprünglichen Namensbezeichnung (FM Core Index Selection Fund DLI) erworben haben, bleiben unberührt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 Prozent des Nettoinventarwertes des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
3. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert des Anteils. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
4. Abweichend von § 18 Absatz 3 der AAB ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,50 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
6 b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 Prozent der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind: Die Gesellschaft zahlt für Vertriebsdienstleistungen sowie für Beratungsleistungen bei der Portfolioverwaltung insgesamt eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,20 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1 abgedeckt.
Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des Collateral Management von Derivate- Geschäften der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu 0,15 Prozent p.a. des Wertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine geringere oder keine Vergütung zu belasten. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,68 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.
3. Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,04 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird, mindestens jedoch € 28.000,00. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); 7 c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen 8 Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN § 7 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per dauerhaften Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 8 Ausschüttung 1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
5. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
§ 9 Thesaurierung der Erträge Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten 9 Zinsen, Dividenden und Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen wieder an.
§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.