Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
grundbesitz europa RC | 980700 | DE0009807008 |
grundbesitz global RC | 980705 | DE0009807057 |
Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung
und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
An die
Anlegerinnen und Anleger
des offenen Immobilien-Sondervermögens
grundbesitz global
Mainzer Landstraße 178-190
60327 Frankfurt am Main
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Deutsche Asset &
Wealth Management Investment GmbH*
60612 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 910-1 23 89
info@dws.com
* Erbringt für die RREEF Investment GmbH
vertriebsunterstützende Dienstleistungen.
Juni 2014
grundbesitz global WKN 980 705 / ISIN DE 000 980 7057 (Anteilklasse RC)
grundbesitz global WKN A0N CT9 / ISIN DE 000 A0NCT95 (Anteilklasse IC)
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Wirkung zum 15. August 2014 bzw.
1. Oktober 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
die RREEF Investment GmbH, nachfolgend auch „Gesellschaft“ genannt, hat von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Genehmigung erhalten, die Anlagebedingungen
für das Immobilien-Sondervermögen grundbesitz global (vormals „Vertragsbedingungen“
genannt) in zwei Schritten zu ändern.
Zum 1. Juli 2014 werden die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Besonderen Anlagebedingungen
in einem ersten Schritt auf das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), welches das
bisher geltende Investmentgesetz vollständig ablöst, umgestellt. Eine Information hierüber mittels
dauerhaften Datenträgers ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; der Vollständigkeit halber möchten
wir Sie jedoch über diese Umstellung informieren. Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen
auf unserer Homepage unter www.rreef.com sowie im Bundesanzeiger.
Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß den gesetzlichen Anforderungen mit diesem Schreiben
über weitere Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen, die in einem zweiten, von
der BaFin genehmigten Schritt erfolgen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die zulässigen
Erwerbsgegenstände, Neuregelungen der Anteilklasse IC sowie die Kostenregelungen für
beide Anteilklassen. Daneben wurden einige redaktionelle und klarstellende Anpassungen vorgenommen.
Diese Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen treten – mit Ausnahme der Änderungen
in der Kostenregelung in § 12 der Besonderen Anlagebedingungen – zum 15. August 2014 in
Kraft treten. Die Änderungen in der Kostenregelung treten zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
2
1. Zulässige Erwerbsgegenstände
Die Möglichkeit des Erwerbs von Nießbrauchrechten an Grundstücken wurde vor dem Hintergrund
neuer investmentsteuerlicher Vorschriften gestrichen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut
in § 231 Abs. 3 KAGB wurde darüber hinaus aufgenommen, dass die Gesellschaft berechtigt
ist, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens erforderlichen
Gegenstände zu erwerben.
2. Neuregelung der Anteilklasse IC
Die Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklasse IC werden neu geregelt. Die Anteilklasse IC unterscheidet
sich von der Anteilklasse RC nur noch hinsichtlich einer Mindestanlagesumme, der
Verwaltungsvergütung sowie der erfolgsabhängigen Vergütung.
Die Möglichkeit der Gesellschaft, einen Rücknahmeabschlag zu berechnen sowie eine vom Anleger
einzuhaltende Mindesthaltefrist von 36 Monaten, nach deren Ablauf die Gesellschaft von
einem Rücknahmeabschlag absehen wird, entfallen. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen
Rücknahmeregelungen, d.h. eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten sowie eine Rückgabefrist von
12 Monaten zur Ankündigung von Rückgaben. Auch für alle bereits investierten Anleger gelten
die neuen Rücknahmeregelungen der Anteilklasse IC.
Die Anteilklasse IC zeichnete sich bei ihrer Auflegung im April 2008 insbesondere dadurch aus,
dass der Anleger – abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Investmentgesetz – Mindesthalte-
bzw. Ankündigungsfristen bei der Rückgabe von Anteilen zu beachten hatte. Durch die
gesetzliche Einführung von Mindesthalte- und Rückgabefristen im Investmentgesetz durch das
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, die auch weiterhin im Kapitalanlagegesetzbuch
niedergelegt sind, sind aus Sicht der Gesellschaft keine anteilklassenspezifischen Mindesthalte-
bzw. Rückgabefristen mehr erforderlich. Die Rückgaberegelungen der beiden Anteilklassen
sind nun vereinheitlicht.
3. Anpassung der Kostenregelung:
Die Kosten für die Anteilklasse RC sowie die Anteilklasse IC sind bisher in zwei Paragraphen der
Besonderen Anlagebedingungen, ein Paragraph jeweils für eine Anteilklasse, geregelt. Beide
Kostenparagraphen wurden zu einem einzigen neuen Kostenparagraphen (§ 12 der Besonderen
Anlagebedingungen) zusammengefügt, da die Mehrzahl der Kostenregelungen für die Anteilklassen
RC und IC identisch sind.
Die zuvor unter § 10 bzw. § 11 Absatz 3 im Abschnitt „Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind“
bestehende Kostenregelung zu der Vergütung hinsichtlich Auslandsniederlassungen entfällt.
Diese Vergütung wird ab dem Inkrafttreten der neuen Kostenregelung durch die Verwaltungsvergütung
abgedeckt.
Klarstellend wurde in den Kostenparagrafen hinsichtlich der Aufwendungen aufgenommen, dass
die Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten sowie die Grunderwerbsteuer
und sonstige Kosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die nach der Kündigung des Verwaltungsrechts
durch die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Übergang verbleibender Vermögensgegenstände
auf die Verwahrstelle entstehen, als Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens
gehen.
Die Änderung der Kostenregelung tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
3
Die durch die Anpassung der Anlagebedingungen entstehenden Kosten (z. B. Bekanntmachungskosten)
trägt die Gesellschaft. Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht der Anlegerinnen und
Anleger gemäß § 163 Abs. 3 KAGB besteht nicht.
Sie können die vollständigen neuen Anlagebedingungen des Sondervermögens grundbesitz global
in den jeweiligen Fassungen zum 1. Juli 2014 sowie 15. August 2014 / 1. Oktober 2014 auf
der Internetseite der RREEF Investment GmbH abrufen (siehe unter: „Broschüren/Downloads“/
“Bekanntmachungen“, http://www.rreef.com/products/downloads.jsp). Darüber hinaus sind die
Informationen auch im Bundesanzeiger (http://www.bundesanzeiger.de) verfügbar.
Frankfurt am Main, den 18. Juni 2014
RREEF Investment GmbH
Die Geschäftsleitung
· Vorsitzender des Aufsichtsrats: Pierre Cherki · Geschäftsführung: Dr. Georg Allendorf, Thomas Schneider, Ulrich Steinmetz · Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 25 668 .
Amtsgericht Frankfurt am Main . Ust.-IdNr.: DE 812045609
RREEF Investment GmbH
RREEF Investment GmbH ? Mainzer Landstraße 178-190 ? 60327 Frankfurt am Main
An die
Anlegerinnen und Anleger
des offenen Immobilien-Sondervermögens
grundbesitz europa
Mainzer Landstraße 178-190
60327 Frankfurt am Main
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Deutsche Asset &
Wealth Management Investment GmbH*
60612 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 910-1 23 89
info@dws.com
* Erbringt für die RREEF Investment GmbH
vertriebsunterstützende Dienstleistungen.
Juni 2014
grundbesitz europa WKN 980 700 / ISIN DE 000 980 7008 (Anteilklasse RC)
grundbesitz europa WKN A0N DW8 / ISIN DE 000 A0N DW81 (Anteilklasse IC)
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Wirkung zum 15. August 2014 bzw.
1. Oktober 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
die RREEF Investment GmbH, nachfolgend auch „Gesellschaft“ genannt, hat von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Genehmigung erhalten, die Anlagebedingungen
für das Immobilien-Sondervermögen grundbesitz europa (vormals „Vertragsbedingungen“
genannt) in zwei Schritten zu ändern.
Zum 1. Juli 2014 werden die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Besonderen Anlagebedingungen
in einem ersten Schritt auf das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), welches das
bisher geltende Investmentgesetz vollständig ablöst, umgestellt. Eine Information hierüber mittels
dauerhaften Datenträgers ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; der Vollständigkeit halber möchten
wir Sie jedoch über diese Umstellung informieren. Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen
auf unserer Homepage unter www.rreef.com sowie im Bundesanzeiger.
Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß den gesetzlichen Anforderungen mit diesem Schreiben
über weitere Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen, die in einem zweiten, von
der BaFin genehmigten Schritt erfolgen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die zulässigen
Erwerbsgegenstände, Neuregelungen der Anteilklasse IC sowie die Kostenregelungen für
beide Anteilklassen. Daneben wurden einige redaktionelle und klarstellende Anpassungen vorgenommen.
Diese Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen treten – mit Ausnahme der Änderungen
in der Kostenregelung in § 12 der Besonderen Anlagebedingungen – zum 15. August 2014 in
Kraft treten. Die Änderungen in der Kostenregelung treten zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
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1. Zulässige Erwerbsgegenstände
Die Möglichkeit des Erwerbs von Nießbrauchrechten an Grundstücken wurde vor dem Hintergrund
neuer investmentsteuerlicher Vorschriften gestrichen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut
in § 231 Abs. 3 KAGB wurde darüber hinaus aufgenommen, dass die Gesellschaft berechtigt
ist, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens erforderlichen
Gegenstände zu erwerben.
2. Neuregelung der Anteilklasse IC
Die Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklasse IC werden neu geregelt. Die Anteilklasse IC unterscheidet
sich von der Anteilklasse RC nur noch hinsichtlich einer Mindestanlagesumme, der
Verwaltungsvergütung sowie der erfolgsabhängigen Vergütung.
Die Möglichkeit der Gesellschaft, einen Rücknahmeabschlag zu berechnen sowie eine vom Anleger
einzuhaltende Mindesthaltefrist von 36 Monaten, nach deren Ablauf die Gesellschaft von
einem Rücknahmeabschlag absehen wird, entfallen. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen
Rücknahmeregelungen, d.h. eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten sowie eine Rückgabefrist von
12 Monaten zur Ankündigung von Rückgaben. Auch für alle bereits investierten Anleger gelten
die neuen Rücknahmeregelungen der Anteilklasse IC.
Die Anteilklasse IC zeichnete sich bei ihrer Auflegung im April 2008 insbesondere dadurch aus,
dass der Anleger – abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Investmentgesetz – Mindesthalte-
bzw. Ankündigungsfristen bei der Rückgabe von Anteilen zu beachten hatte. Durch die
gesetzliche Einführung von Mindesthalte- und Rückgabefristen im Investmentgesetz durch das
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, die auch weiterhin im Kapitalanlagegesetzbuch
niedergelegt sind, sind aus Sicht der Gesellschaft keine anteilklassenspezifischen Mindesthalte-
bzw. Rückgabefristen mehr erforderlich. Die Rückgaberegelungen der beiden Anteilklassen
sind nun vereinheitlicht.
3. Anpassung der Kostenregelung:
Die Kosten für die Anteilklasse RC sowie die Anteilklasse IC sind bisher in zwei Paragraphen der
Besonderen Anlagebedingungen, ein Paragraph jeweils für eine Anteilklasse, geregelt. Beide
Kostenparagraphen wurden zu einem einzigen neuen Kostenparagraphen (§ 12 der Besonderen
Anlagebedingungen) zusammengefügt, da die Mehrzahl der Kostenregelungen für die Anteilklassen
RC und IC identisch sind.
Die zuvor unter § 11 bzw. § 12 Absatz 3 im Abschnitt „Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind“
bestehende Kostenregelung zu der Vergütung hinsichtlich Auslandsniederlassungen entfällt.
Diese Vergütung wird ab dem Inkrafttreten der neuen Kostenregelung durch die Verwaltungsvergütung
abgedeckt.
Klarstellend wurde in den Kostenparagrafen hinsichtlich der Aufwendungen aufgenommen, dass
die Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten sowie die Grunderwerbsteuer
und sonstige Kosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die nach der Kündigung des Verwaltungsrechts
durch die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Übergang verbleibender Vermögensgegenstände
auf die Verwahrstelle entstehen, als Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens
gehen.
Die Änderung der Kostenregelung tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
3
Die durch die Anpassung der Anlagebedingungen entstehenden Kosten (z. B. Bekanntmachungskosten)
trägt die Gesellschaft. Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht der Anlegerinnen und
Anleger gemäß § 163 Abs. 3 KAGB besteht nicht.
Sie können die vollständigen neuen Anlagebedingungen des Sondervermögens grundbesitz europa
in den jeweiligen Fassungen zum 1. Juli 2014 sowie 15. August 2014 / 1. Oktober 2014 auf
der Internetseite der RREEF Investment GmbH abrufen (siehe unter: „Broschüren/Downloads“/
“Bekanntmachungen“, http://www.rreef.com/products/4515.jsp). Darüber hinaus sind die Informationen
auch im Bundesanzeiger (http://www.bundesanzeiger.de) verfügbar.
Frankfurt am Main, den 18. Juni 2014
RREEF Investment GmbH
Die Geschäftsleitung