SJB Botschafter führen potenzielle Interessenten der SJB FondsStrategien der SJB FondsSkyline 1989 e.K. fortlaufend zu. Dabei erfolgt die Beratung ausschließlich über angestellte SJB FondsSpezialisten. Eine Haftung für SJB Botschafter halten wir für nahezu ausgeschlossen, wenn wie vereinbart keine Beratung seitens der SJB Botschafter stattfindet. Der Grundsatz allgemeine lautet: Keine Beratung! Keine Haftung!
Hintergrund war eine Anfrage ehemalig gebundener Infinus-Vermittler, die sich aktuell Schadensersatzansprüchen von Anlegerschutzanwälten ausgesetzt sehen. Nach erster anwaltlicher Auskunft und vorbehaltlich der Einzelfallüberprüfung sollten hier im Regelfall, wenn der gebundene Vermittler unter dem Haftungsdach der Infinus gearbeitet hat, keine Schadensersatzansprüche durchsetzbar sein.
Vertraglich gebundene Vermittler sind selbst trotz der Ausführung von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht der Erlaubnispflicht unterworfen und sind daher selbst auch keine Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG. Vielmehr agieren sie für ein anderes zugelassenes Institut, sie handeln in dessen Namen, für dessen Rechnung und unter dem sogenannten Haftungsdach.
Daraus folgt für die Haftung durch das Institut/Unternehmen, dass der vertraglich gebundene Vermittler selbst grundsätzlich nicht Anspruchsgegner vertraglicher Schadensersatzansprüche ist, wenn er – was regelmäßig der Fall ist – als Vertreter im Sinne des Paragraf 164 Abs. 1 BGB oder Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraf 278 BGB des haftenden Instituts/Unternehmens auftritt. Der Vertreter muss dabei nicht ausdrücklich die Vertretung anzeigen, sondern es reicht aus, wenn dies aus den Umständen erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. 10. 2005 – III ZR 71/05).
Die aktuelle juristische Fragestellung ist nach SJB Auffassung aber nicht wirklich kriegsentscheidend. Die zukünftig dominierende Fragestellung wird sein, ob das Haftungsdach nach einer möglichen Verurteilung zu großen Schadensersatzzahlungen überhaupt noch in der Lage sein wird, die fortlaufende Mitarbeit gebundener Vermittler als Finanzdienstleister wirtschaftlich sicherzustellen. Dies wird einerseits von den Versicherungsgesellschaften sowie Versicherungsverträgen und anderseits ganz wesentlich vom haftenden Eigenkapital des Instituts sowie der Qualität der gebundenen Vermittler entschieden werden. Nach den ersten großen Haftungsfällen wird sich die Spreu sicherlich vom Weizen trennen.
Gern erläutern wir Ihnen unser alternatives Konzept zum Haftungsdach: Der SJB Botschafter. Machen sie was draus.