Seit Januar sind die neuen Regeln zur Besteuerung von offenen Investmentfonds und deren Anlegern in Kraft. Anfang 2019 gilt zum ersten Mal die neue Vorabpauschalen-Regelung. Was Anleger und Berater im laufenden Jahr noch beachten sollten, erklärt Sauren-Steuerexperte Andreas Beys.
Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen Anleger derzeit 25 Prozent Kapitalertragssteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind im Wesentlichen laufende Erträge aus einer Kapitalanlage, wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden, sowie Veräußerungsgewinne.
Während der Gesetzgeber bei Direktanlagen in Aktien oder Anleihen unmittelbar Steuern vereinnahmt, stellt sich die Steuereinnahme bei indirekten Anlagen wie bei Investmentfonds als aufwendiger dar. Zinseinnahmen bleiben in Investmentfonds zunächst un- und Dividenden oder Mieterträge in der Regel niedriger besteuert.
Besteuerung der Erträge auf Fondsebene
Da Anleger dennoch indirekt an den obigen Erträgen partizipieren, mussten Investmentgesellschaften bis einschließlich 2017 die laufenden Erträge des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ermitteln und veröffentlichen, die daraufhin vom Anleger versteuert wurden.
Das bisherige Investmentsteuergesetz diente also insbesondere dazu, die im Fonds steuerlich günstiger vereinnahmten laufenden Erträge möglichst schnell auf Anlegerebene nachzuversteuern.
Da die Regeln zur Ermittlung der laufenden Erträge nach dem alten Gesetz äußert komplex waren, wird seit dem 1. Januar 2018 die Besteuerung der laufenden Erträge auf Fondsebene neu geregelt.
Pauschale ersetzt ausschüttungsgleiche Erträge
Das alte Prinzip bleibt: Der Staat verdient während der Anlagedauer weiterhin mit. Der Unterschied: Das Besteuerungssystem der laufenden Erträge ist seit 2018 auf eine pauschale Ermittlungsregelung umgestellt, die sogenannte Vorabpauschale.
Sinngemäß bleibt es dabei, dass auch während der Haltedauer der Anleger schon einen Teil seines zukünftigen Veräußerungsgewinns „vorab“ jährlich versteuern soll. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts werden somit – wie bisher auch – die bereits vorab versteuerten Erträge berücksichtigt.
Neu ist allerdings die pauschale Art der Ertragsversteuerung: Bei der Ermittlung der Vorabpauschale spielen die tatsächlich auf Fondsebene angefallenen Dividenden-, Zins- oder Mieterträge keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Vorabpauschale obliegt zukünftig der Depotstelle des Anlegers. Zur Ermittlung benötigt die Depotstelle vier Werte:
1. Erster Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr
2. Letzter Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr
3. Basiszins gemäß Paragraf 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz/erster Wert im Kalenderjahr
4. Ausschüttungen im Kalenderjahr
Frage nach dem letzten Rücknahmepreis
Die Vorabpauschale greift zum ersten Werktag des Folgejahres, erstmalig Anfang 2019. Somit sind die obigen Werte zum Ermittlungszeitpunkt der Vorabpauschale immer auf die Vorjahreswerte – in diesem Fall auf 2018 – zu beziehen. Bis auf den letzten Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr 2018 stehen zum jetzigen Zeitpunkt alle Werte für die Ermittlung der Vorabpauschale Anfang 2019 fest.
Die Frage nach dem letzten Rücknahmepreis ist dennoch – insbesondere vor dem Hintergrund des aktuell weitestgehend negativen Börsenumfelds – entscheidend, da die Vorabpauschale nur dann ermittelt wird, wenn der letzte Rücknahmepreis höher liegt als der erste zum Jahresanfang. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Staat in 2019 zuerst einmal leer aus, da dieser – anders als beim alten Investmentsteuergesetz– steuerlich nur bei einem Wertzuwachs partizipiert.
Vorabpauschale und Teilfreistellung = steuerpflichtige Vorabpauschale
Für Anleger, die am Ende des Jahres über Fonds mit positivem Wertzuwachs verfügen, wird die Depotbank gemäß der vorgegebenen Matrix die Vorabpauschale pro Fonds ermitteln. Der ermittelte Wert mindert sich eventuell um die jeweilige Teilfreistellung für Misch-, Aktien- und Immobilienfonds und ergibt dann die „steuerpflichtige Vorabpauschale“.
Was Anleger 2018 noch beachten sollten
Technisch gesehen wird die ermittelte Vorabpauschale der erste Besteuerungsmoment im neuen Kalenderjahr auf Depotbankebene sein. Somit ist es vorteilhaft, wenn Anleger im Depot auch entsprechende Freistellungsaufträge hinterlegt haben. In diesem Fall werden die ermittelten steuerpflichtigen Erträge gegen den Freibetrag verrechnet und lösen somit vorerst keine Steuerzahlung durch den Anleger aus.
Sollte kein Freistellungsauftrag hinterlegt sein oder die steuerpflichtige Vorabpauschale diesen übersteigen, dann führt die Depotstelle die anfallende Kapitalertragsteuer direkt an den Fiskus ab. Dabei muss der Anleger die entsprechende Liquidität im Depot bereitstellen. Dies gilt nicht für Anleger, die ihre Fondsanteile in einem ausländischen Depot halten.
Unterschiedliche Verfahren der Depotstellen
Die Anleger erhalten in der Regel – wie bisher auch – nach Ablauf des Kalenderjahres eine Erträgnisaufstellung, mit deren Hilfe sie dann alle steuerpflichtigen Erträge inklusive der Vorabpauschalen im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklarieren können.
Für Anleger, die ihre Fondsanlagen in einem deutschen Depot verwahren lassen, hängt es von der Depotstelle und von der Frage ab, ob ein Verrechnungs- oder Referenzkonto zur Verfügung steht. So belasten die Volksbanken zum Beispiel die jeweiligen Verrechnungskonten ihrer Anleger, um die jeweilige Steuerlast an das Finanzamt abzuführen.
Hat der Anleger ein Konto bei der Union Investment, wo der Anleger nur ein Wertpapierdepot und kein Verrechnungskonto hat, werden hingegen automatisch Fondsanteile zur Zahlung der Kapitalertragsteuer veräußert. Andere Depotstellen wie die FFB oder Fondsdepotbank bieten beide Möglichkeiten an. Wichtig ist, dass sich sowohl Berater als auch Anleger im Vorfeld über die entsprechende Vorgehensweise der jeweiligen Depotstellen informieren.
Ausführliche Informationen und Beispielrechnungen, auch zur hohen Bedeutung der Teilfreistellung bei Mischfonds, bereitet Andreas Beys, Steuerexperte und Finanzvorstand der Sauren Fonds-Service AG, in der Telefonkonferenz „Investmentsteuergesetz – Was Ihre Kunden jetzt für Anfang 2019 beachten müssen“ am 14. Dezember um 11 Uhr für Berater auf. Anmelden können Sie sich dazu hier.
Von: Andreas Beys
Quelle: Das Investment